Ohne Vertrauen läuft oft nichts im Geschäftsleben. Was aber, wenn man einem Betrüger aufgesessen ist und dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist? Inwieweit ein Betrugsschaden aufgrund von Zahlungen an einen betrügerischen Makler bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden kann, hat der BFH in diesem Urteil jetzt klargestellt.
Insbesondere ging es darum, ob verlorene Aufwendungen aus einem Betrugsschaden, trotz Fehlens einer rechtlichen Grundlage für deren Hingabe, als vorweggenommene Werbungskosten Auswirkungen haben können. Klicken Sie hier und lesen Sie weiter!