von JStG Redaktion - Kategorie: Steuergesetze 2011 - 17. Mai 2011
Am 04.05.2011 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen und damit auf den parlamentarischen Weg gebracht.
Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) soll die Umsetzung der sog. Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 16.03.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen – Richtlinie 2010/24/EU) in nationales Recht erfolgen.
Daneben beinhaltet der Gesetzentwurf zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) Änderungen folgender steuerrechtlicher Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist im Herbst 2011 geplant. Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) soll grundsätzlich zum 01.01.2012 in Kraft treten (EU-Beitreibungsgesetz und ELStAM-Regelungen). Einzelne Regelungen gelten abweichend hiervon bereits ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung oder sogar rückwirkend ab Anfang 2011 bzw. in allen noch offenen Fällen.
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu den gegenüber dem Referentenentwurf neu hinzugekommenen Maßnahmen. Es ist zu erwarten, dass es dabei nicht bleiben wird. Da es aller Voraussicht nach in diesem Jahr kein Jahressteuergesetz 2011 (JStG 2011) geben wird, wird der Gesetzgeber das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) wohl nutzen, um noch vorhandenen Änderungsbedarf auch in anderen Bereichen umzusetzen.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Verfolgte i.S.d. § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) werden ab Verkündung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) steuerfrei gestellt. Schwerpunkt der Regelung sind die Fälle, in denen die Rentenzahlbarmachung wesentlich oder ausschließlich auf Anrechnungszeiten zum Ausgleich von Schäden in der Sozialversicherung für Zeiten der Verfolgung bzw. auf Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto während der Verfolgungszeit beruht. Zur Kompensation von Nachteilen in der Altersversorgung werden Verfolgten, die nationalsozialistischem Unrecht ausgesetzt waren und i.S.d. § 1 BEG anerkannt wurden, sozialversicherungsrechtliche Anrechnungszeiten gewährt. Dabei handelt es sich nicht um Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen, sondern um die Kompensation eines für die Verfolgten entstandenen Nachteils in der Alterssicherung.
Die Bundesregierung reagiert mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert wurden, weil Riester-Sparer unwissentlich oder aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet haben.
Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung. Mittelbar zulageberechtigt ist z.B. ein Ehegatte, der nicht berufstätig ist und dessen Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Der nicht berufstätige Ehegatte muss dann keine Beiträge auf seinen eigenen Riester-Vertrag einzahlen. Für die Auszahlung der vollen Altersvorsorgezulage ist es ausreichend, wenn der berufstätige Ehegatte den von ihm geforderten Eigenbeitrag auf seinen Vertrag einzahlt.
Das ändert sich aber z.B. bei der Geburt eines Kindes. Dann wird meist die Ehefrau dadurch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, dass der Staat ihr für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und Rentenversicherungszeiten anrechnet. Wer aber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung – und muss dann mindestens 60 € pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.
Alle, die in der Vergangenheit irrtümlicherweise angenommen haben, mittelbar zulageberechtigt zu sein, tatsächlich aber unmittelbar zulageberechtigt waren, dürfen, wenn es zu der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung kommt, die Förderung behalten, müssen aber für die Vergangenheit die betreffenden Beiträge nachzahlen.
Betroffene Riester-Anleger müssen:
Ab dem Jahr 2012 ist durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) außerdem vorgesehen, dass Riester-Anleger nicht mehr ohne weiteres in diese Situation kommen können. Alle Zulageberechtigten müssen dann nämlich einheitlich mindestens 60 € jährlich in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Dadurch wird i.d.R. sichergestellt, dass bei einem schleichenden Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung Betroffene auch den erforderlichen Mindesteigenbeitrag eingezahlt haben. Rückforderungen von Zulagen wegen der Änderung der Zulageberechtigung können damit weitgehend vermieden werden. Die Anbieter haben die Anleger bis zum 31.07.2012 über die Neuregelung zu informieren.
Im Ergebnis müssen damit auch mittelbar Zulagenberechtigte, insbesondere nicht berufstätige Ehegatten, immer mindestens 60 € Riester-Beiträge zahlen, während diese Gruppe heute gar keine eigenen Beiträge leisten muss. Diese zusätzliche Belastung führt allerdings im Alter auch zu einer entsprechend höheren Rente.
Die Erhebung der Kirchensteuer bei nach dem EStG abgeltend besteuerten Kapitalerträgen wird bezüglich des Steuereinbehalts durch die Kreditinstitute in der Weise neu geregelt, dass das bestehende Übergangsverfahren durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt wird. Für den Abruf durch die Kirchensteuerabzugsverpflichteten stehen zwei Datenquellen zur Verfügung, die das BZSt im Abrufverfahren in einem Datensatz an den Kirchensteuerabzugsverpflichteten übermittelt. Zum einen handelt es sich um die Daten, die nach § 139b AO gespeichert werden (Daten zur Identifikationsnummer). Zum anderen handelt es sich um die ELStAM-Daten, die das BZSt nach § 39e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG speichert.
Wegen der noch notwendigen technischen Vorbereitung gilt die Änderung erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 30.09.2013 zufließen. Weitere Einzelheiten zum Thema Kirchensteuer finden Sie im Thema der Woche in dieser Ausgabe.
Da die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren mit Wirkung vom 01.04.2010 aufgehoben und von der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG abgelöst worden ist, muss die Verweisung angepasst werden.
Geldanlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes etc. sind vermögenswirksame Leistungen. Diese werden mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 % gefördert, soweit die vermögenswirksamen Leistungen 470 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Kapitalanlagegesellschaften Modelle entwickelt haben, mit denen eine große Zahl von Arbeitnehmern angeworben wird, Miteigentum am Immobilienportfolio zu erwerben. Die Anlagen dürften in den meisten Fällen zu einem Totalverlust für die Arbeitnehmer führen. Sie entsprechen somit nicht der Intention des 5. Vermögensbildungsgesetzes.
Der Ausschluss vom Anwendungsbereich erfolgt nur bei Anlagemodellen, bei denen der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann, und für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2011 angelegt werden.
Themen: Abgeltungsteuer, Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BeitrRLUmsG, ELStAM, EU-Beitreibungsgesetz, Kabinettsentwurf, Riester