von JStG Redaktion - Kategorie: Jahressteuergesetz 2013 - 2. August 2012
Der Gesetzgeber möchte mit dem Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) das steuerliche Kindergeldrecht punktuell ändern. Vor allem wegen des Wegfalls der Wehrpflicht soll § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überarbeitet werden. Was ergibt sich daraus für Ihre Privatmandanten?
Der § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wird mit dem Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) geändert, damit der sogenannte andere Dienst im Ausland beim Kindergeld weiter berücksichtigt wird.
Da die allgemeine Wehrpflicht nicht mehr besteht, können Freiwillige seit dem 01.01.2012 den sogenannten anderen Dienst im Ausland nicht mehr als Ersatzdienst für den Zivildienst ableisten. Deshalb wird nach dem 31.12.2011 ein anderer Dienst im Ausland nach DA-FamEStG 63.3.5.4 Abs. 3 nicht mehr berücksichtigt.
Dennoch besteht der andere Dienst im Ausland nach § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) als Auslandsfreiwilligendienst fort. Deshalb soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung der Verweis auf § 14b des Zivildienstgesetzes durch den Verweis auf § 5 des BFDG ersetzt werden.
Darüber hinaus soll mit dem Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) der § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStG eingeführt werden. Dadurch soll die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschn. 7 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) für das Kindergeld berücksichtigt werden.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ergibt sich ein Anspruch während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschn. 7 des WPflG nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann).
Deshalb möchte der Gesetzgeber über das Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStG einen neuen Grundtatbestand aufnehmen. Danach sollen Kinder im freiwilligen Wehrdienst während der sechsmonatigen Probezeit (Einweisungszeit) berücksichtigt werden.
Die zwei Änderungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG treten voraussichtlich mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft.
Damit eine kindergeldrechtliche Begünstigung gewährleistet ist, sollen die Familienkassen in entsprechenden Fällen offene Kindergeldanträge von der Bearbeitung zurückstellen, bis das Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) verabschiedet ist – nach derzeitiger Planung also bis zum 23.11.2012.
Praxistipp für Ihre Privatmandanten: Vorsicht ist geboten, wenn Ihre Mandanten als Kindergeldberechtigte eine sofortige Bearbeitung ihres Antrags wünschen. Denn dann kann über den Kindergeldanspruch für das Kind nur nach aktueller Gesetzes- bzw. Weisungslage entschieden werden. Eine spätere Korrektur eines bestandskräftig festgesetzten Ablehnungsbescheids ist nicht möglich, da es keine einschlägige Korrekturnorm gibt. Weisen Sie Ihre Mandanten, die eine sofortige Entscheidung wünschen, auf diesen verfahrensrechtlichen Umstand hin.
Fundstellen
Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013): Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 302/12
Neues Kindergeldrecht: BZSt-Schreiben v. 04.07.2012 – St II 2 – S 2282 – PB/12/00001
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Themen: EStG, Jahressteuergesetz 2013, Kindergeld