von JStG Redaktion - Kategorie: Jahressteuergesetz 2013 - 19. Juli 2012
Die Kritik-Liste des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) ist so lang, dass wir daraus gleich drei Artikel gemacht haben. Unser Top-Thema gestern: Die Offensive gegen Steuergestaltungsmodelle und Steuerschlupflöcher. Lesen Sie heute, was die Länder außerdem mit dem Jahressteuergesetz 2013 vorhaben.
Die Bundesregierung hat in Sachen Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) noch ordentlich zu tun: Auf 128 Seiten hat der Bundesrat Stellung genommen – und die Steuergestaltungsmodelle sind nur ein großer Themenblock.
Daneben sieht die Länderkammer in vielen weiteren Steuergebieten Verbesserungsbedarf, z.B. in Sachen:
Tipp: Alle Forderungen des Bundesrats finden Sie von A-Z übersichtlich zusammengefasst in unserer Checkliste „Bundesrat-Stellungnahme JStG 2013“, die Sie hier kostenlos herunterladen können.
1. Freiwilligendienste – Hände weg vom Taschengeld
Die Regierung hatte im Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) bereits vorgesehen, dass das Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst steuerfrei bleibt. Der Bundesrat fordert jetzt: Auch Menschen, die sich in anderen Freiwilligendiensten engagieren, sollen steuerfrei entlohnt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass der Freiwilligendienst einen Kindergeldanspruch begründet.
Durch die demographische Entwicklung nimmt die Bedeutung der Freiwilligendienste zu. Der Bundesrat möchte deshalb die freiwillige Arbeit mit dem Jahressteuergesetz 2013 insgesamt fördern und wünscht, dass der Gesetzgeber den Bundesfreiwilligendienst und andere Freiwilligendienste steuerlich gleich behandelt.
2. Elektrofahrzeuge: 1%-Regel muss einfacher werden
Elektroautos und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die als Dienstwagen versteuert werden, unterliegen demnächst der 1-%-Listenpreisregelung. Dem Bundesrat ist diese Regel aber nicht einfach genug.
Das Jahressteuergesetz 2013 sieht bisher eine pauschale Listenpreisminderung vor – die abhängig von der Batteriekapazität und dem Anschaffungsjahr ist und durch einen Höchstbetrag begrenzt wird, der sich Jahr für Jahr verringert.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Regel den Aufwand der Finanzverwaltung sowie der Steuerpflichtigen stark erhöht. Denn um die private Nutzungsentnahme richtig zu berechnen, müssen umfangreiche Daten zu Fahrzeugart, Kosten und Speicherkapazität des Akkumulators ermittelt werden. Außerdem sind jeweils die vom Anschaffungsjahr abhängigen Höchstbeträge der Minderung zu beachten.
Das ursprüngliche Ziel aber war, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die betrieblichen und privaten Aufwendungen leichter voneinander abzugrenzen – ein ohnehin streitanfälliges Thema.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, die die 1%-Listenpreisregel für Elektro- und Hybridfahrzeuge im Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) einfacher und unbürokratischer zu gestalten.
3. Lebenspartnerschaft, Ehe und die Einkommensteuer
Der Bundesrat regt an, eingetragene Lebenspartnerschaften und die Ehe in allen EStG-Vorschriften gleichzustellen. Zivilrechtlich ist dieser Schritt bereits vollzogen – deshalb sieht der Bundesrat keinen Grund, dass die Ehe steuerrechtlich weiterhin bevorzugt wird.
Im Jahressteuergesetz 2010 wurde bereits geregelt, dass Lebenspartner und Ehegatten im Erbschaft-, Schenkung- sowie im Grunderwerbsteuergesetz gleich behandelt werden. Dies steht insbesondere auf dem Gebiet des Ertragsteuerrechts (z.B. beim Splittingtarif) noch aus.
Die ungleiche Behandlung manifestiert sich vor allem in drei Bereichen, die jetzt im Jahressteuergesetz 2013 korrigiert werden sollen:
Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebiete, so der Bundesrat, dass bei Lebenspartnerschaft und Ehe die gleichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.
Außerdem hatte bereits der EuGH verlangt, die Anwendung der Steuerklasse III auf Lebenspartnerschaften auszuweiten.
4. Zivilprozesskosten: Außergewöhnliche Belastungen oder nicht?
Der BFH hat vor kurzem entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Prozesskosten generell als steuermindernd anzuerkennen, entspricht nicht den sonst bei außerge-wöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit.
Daher möchte die Länderkammer die Anwendbarkeit auf den bisherigen engen Rahmen beschränken. Die gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten sollte auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließen.
5. Auslandsverluste
Der EuGH hat entschieden, dass Verluste eines inländischen Unternehmens aus dessen ausländischer Betriebsstätte im Inland berücksichtigt werden, soweit sie endgültig werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb zu prüfen, ob hier per Jahressteuergesetz die inländische Verrechnung endgültiger ausländischer Betriebsstättenverluste auf das beschränkt werden soll, was unionsrechtlich erforderlich ist.
6. Steuerbefreiung bei Streubesitz
Bei Körperschaften sind in- und ausländische Beteiligungserträge (Dividenden und Veräußerungsge-winne aus Beteiligungen) steuerfrei. Unabhängig davon wird aber der Kapitalertragsteuerabzug bei Dividenden durchgeführt.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften in voller Höhe bei der Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet werden. Bei beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften ohne inländische Betriebsstätte hat der Einbehalt der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgeltende Wirkung.
Der EuGH hat jetzt entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei ausländischen Dividendenempfängern mit Streubesitzbeteiligungen eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung ist und einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt.
Dem deutschen Gesetzgeber bleiben als Reaktion zwei grundsätzliche Alternativen:
Um die Haushaltskonsolidierung zu fördern, möchte der Bundesrat die zweite Alternative weiter verfolgen und im Jahressteuergesetz 2013 ausarbeiten. Mit der Einführung der Steuerpflicht für die Streubesitzdividenden und Veräußerungsgewinne würde sich Deutschland den internationalen Gegebenheiten anpassen.
Denn nahezu alle Staaten in Europa gewähren die Steuerfreiheit für Dividenden und Veräußerungsgewinne nur bei Überschreiten einer Mindestbeteiligungsquote. Der Bundesrat schlägt vor, dass Beteiligungserträge nur dann steuerfrei bleiben, wenn die Beteiligung unmittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt.
Praxishinweis
Der Bundesrat möchte prüfen lassen, ob die dringend erforderliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 aufkommensneutral umgesetzt werden kann. Die drei Hauptaufgaben sind dabei:
- eine gesetzliche Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte,
- die Vereinfachung des pauschalen Ansatzes von Verpflegungsmehraufwendungen,
- eine Vereinheitlichung des Ansatzes von Unterkunftskosten.
Die Bundesregierung hatte bereits 2011 eine Vereinfachung des Reisekostenrechts angekündigt – als flankierende Maßnahme zum Steuervereinfachungsgesetz.
Das BMF hat darauf eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die mögliche Vereinfachungsansätze benennen und entsprechende Regelungen entwerfen soll.
Die Arbeitsgruppe tagt bereits seit März 2011 und besteht aus Vertretern der Bundesländer sowie des BMF.
![]() |
Blitzschnell informiert:Alle Vorschläge des Bundesrats zum JStG 2013.Als tabellarische Checkliste von A-Z!Der Bundesrat hat in seiner 128 Seiten starken Stellungnahme zum JStG 2013 Lösungen zu zahlreichen steuerlichen Problemen angeregt. Der Bundesrat will z.B.
Sie möchten gerne über den aktuellen Stand des JStG 2013 im Bilde sein – haben aber nicht die Zeit, die ganze Stellungnahme des Bundesrats zu lesen? Kein Problem: Alle Forderungen der Länderkammer finden Sie in unserer kostenlosen Checkliste „Bundesrat-Stellungnahme zum JStG 2013“ – zusammengedampft auf 12 Seiten und alphabetisch nach Themen geordnet! Jetzt kostenlos herunterladen und blitzschnell informieren! |
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, Stellungnahme des Bundesrats v. 06.07.2012, BR-Drs. 302/12 (B)
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.06.2012, BT-Drs.17/10000
Entscheidungen
EuGH, Urt. v. 10.05.2011 – C 147/08
BFH, Urt. v. 12.05.2011 – VI R 42/10, BStBl 2011 II 1015
EuGH, Urt. v. 15.05.2008 – C 414/06, BStBl 2009 II 692
EuGH, Urt. v. 20.10.2011 – C 284/09
Normen
EStG § 3 Nr. 5
KStG § 8b
Themen: Jahressteuergesetz 2013