von JStG Redaktion - Kategorie: Jahressteuergesetz 2009 - 6. November 2008
Der EuGH hat sich in mehreren Urteilen zur diskriminierenden Anwendung von inländischen Vorschriften im EStG sowie ErbStG geäußert. Diese Rechtsprechung wird nun umgesetzt. Das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 passt eine Reihe von inländischen Vorschriften an.
Ein wesentlicher Punkt ist dabei die geänderte Behandlung von ausländischen Einkünften. Hier sollen die Verrechnung von Auslandsverlusten und die Regeln zum Progressionsvorbehalt an das EU-Recht angepasst werden.
In allen offenen Fällen werden zudem die Belastungsunterschiede zwischen in- und ausländischem Vermögen nach § 31 BewG und § 12 Abs. 6 ErbStG beseitigt, indem nicht mehr der gemeine Wert, sondern der Steuerwert unter Berücksichtigung des § 13a ErbStG Anwendung findet.
Nachfolgend werden neben den anstehenden Änderungen des EStG die Auswirkungen in der Praxis beleuchtet.
Über das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 soll die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG nicht mehr auf EU-Staaten sowie Norwegen und Island angewendet werden, so dass die Verluste wie vergleichbare inländische negative Einkünfte berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll bei Einkünften aus diesen Ländern der negative und positive Progressionsvorbehalt nach § 52 Abs. 43a Satz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 nicht mehr angewendet werden. Die Verwaltung wendet diese Neuregelungen zu Auslandseinkünften nach § 2a EStG im Vorgriff auf die gesetzliche Änderung bereits vorab in offenen Fällen an (BMF-Schreiben v. 30.07.2008 – IV B 5 – S 2118-a/07/10014, BStBl I 2008, 810).
Per Saldo ergeben sich hieraus positive Auswirkungen für Besitzer von Auslandsimmobilien, Anleger in geschlossene Fonds sowie grenzüberschreitend tätige Unternehmer.
Das hat folgende Konsequenzen auf die Einkünfte aus anderen EU-Staaten sowie Norwegen und Island:
Bei Einkünften aus Drittländern ändert sich nichts: Es bleibt bei den Einschränkungen des § 2a EStG und den bisherigen Regelungen zum Progressionsvorbehalt. Nach Ansicht des Gesetzgebers erscheint es ausreichend, die Verlustverrechnung auf den EU- und EWR-Raum zu beschränken. Nur insoweit liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor (BFH v. 11.03.2008 – I R 116/04, NV und EuGH v. 06.11.2007 – Rs. C-415/06 Stahlwerk Ergste Westig).
Sofern ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, muss die Vorschrift auch in Hinsicht auf Drittländer beseitigt werden.
Hinweis: Es ist aber noch nicht endgültig geklärt, ob nicht doch ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, der auch im Verhältnis zu Drittländern beseitigt werden müsste. Das FG Hamburg sieht dies zumindest, wenn sich das von jenseits der Grenze stammende Minus im Gegensatz zu heimischen Verlusten nicht als negativer Progressionsvorbehalt auswirkt (FG Hamburg v. 14.12.2007 – 8 K 61/07). Allerdings war der Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Ansicht des FG so eindeutig, dass es noch nicht einmal den EuGH zur Prüfung angerufen hat. Dies hat dafür rund einen Monat später das FG Baden-Württemberg getan, die Anfrage ist unter C-35/08 anhängig (FG Baden-Württemberg v. 22.01.2008 – 6 K 234/07).
Themen: Auslandseinkünfte, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, ErbStG, EStG, Jahressteuergesetz, JStG, Schenkungsteuer
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